Datenschutzordnung
des Turnverein Steinheim am Albuch 1904 e.V.


1. Regelungen zum Datenschutz
1.1  Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet. 

1.2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

1.3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend. 

1.4.     Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
1.5.Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, 

b)  dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn 
sie unrichtig sind, 

c)  dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn 
sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren 
Unrichtigkeit feststellen lässt, 

d)  dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn 
die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und 
gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind, 

e)  der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, 

f)  seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren 
Format zu erhalten. 

1.6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 



2. Mitgliedschaftspflichten
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a)  die Mitteilung von Anschriftenänderungen 

b)  Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren 

c)  Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen 
relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.) 

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

3. Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Vereinsrat in Kraft
und gilt ab dem 01.02.2019.